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Hausarztpraxis Rohrer-Park
Grüne Str. 16, 01067 Dresden
Tel.: 0351 4961403 / Fax: 0351 4865933
E-Mail: rezeption@hausarzt-dresden-stadt.de
www.hausarzt-dresden-stadt.de

Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 07:00 - 12:00 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag: 14:00 - 17:00 Uhr

Akutsprechstunde täglich: 07:00 - 09:00 Uhr
Akutsprechstunde Montag, Dienstag, Donnerstag: 14:00 - 15:30 Uhr
Akutsprechstunde gilt für Stammpatienten




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    allgemeine Informationen

    Onlinetermine bitte nur für reguläre Sprechstunde nutzen! Bei akuten Problemen stellen Sie sich bitte in unserer Akutsprechstunde vor (täglich von 7-9 Uhr)


    Masernimpfung:

    Gemäß der Schutzimpfungs-Richtlinien (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses haben alle nach 1970 geborenen Persononen ≥ 18 Jahre, die 
    • ungeimpft sind,
    • in der Kindheit nur einmal geimpft wurden,
    • einen unklaren Impfstatus haben,
    Anspruch auf eine einmalige Masernimpfung zu Lasten der GKV, vorzugsweise mit einem MMR - Impfstoff, sofern nicht aufgrund der besonderen Gefährdung ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht. 

    ..."Grundsätzlich empfiehlt die Sächsische Impfkommission die 1. Masern-Mumps-Röteln-(MMR-)Impfung (als Kombinationsimpfung) im 2. Lebensjahr, die 2. MMR-Impfung in der Regel im 6. Lebensjahr. Mit diesem mehrjährigen Abstand sollen die Vorteile des größeren Abstandes zwischen erster und zweiter Impfung genutzt werden (z. B. längeres Anhalten des Auffrischungseffektes).
    Weiterhin wird allen nach 1958 geborenen Personen, die nicht nachweislich eine Masernerkrankung durchgemacht haben, sich impfen zu lassen. Prinzipiell gibt es keine Altersbegrenzung für die Masernimpfung, nur Schwangere dürfen nicht geimpft werden. Die Masernimpfung ist zweimal mit einem Mindestabstand von 4 Wochen (besser für einen lang anhaltenden Impferfolg ist ein längerer Abstand von 3 Monaten) zu verabreichen. Sollte nur einmal geimpft werden, so muss eine Überprüfung des Impferfolges anhand einer serologischen Blutuntersuchung erfolgen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten der Impfung. " ( http://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/197040 ) 

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    Überweisungen:
    Regelung und Gültigkeit der Überweisung :
    "Beginnt der auf der Überweisung tätige Arzt seine Behandlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Überweisungsschein verwendet werden, sofern der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung eine gültige elektronische Gesundheitskarte vorweisen kann" 
    (Anlage 2 des BMV-Ä)
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    weitere interessante Links:
    Richtig Inhalieren 
    GKV-DATENAUSTAUSCH
    GKV HM Verzeichnis  
    Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
    Voraussetzungen für die entgeltliche Freistellung zur Pflege von kranken Kindern
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