Hausarztpraxis Rohrer-Park
G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische VorsorgeUNTERSUCHUNGSUMFANG
- Laborwerte (Blut (kl.BB, KRea, GGT, ASAT, ALAT), Urin)
- Hörtest
- Sehtest
- Ärztliche Untersuchung
- Dauer: 45 Minuten
- Nachuntersuchung: Je nach Lebensalter und betriebsärztlichem Ermessen 24 – 60 Monate
- § 29 UVV „Krane“ (BGV/GUV-V D6)
- § 7 UVV „Flurförderzeuge“ (BGV/GUV-V D27)
- § 35 Abs. 1 UVV „Fahrzeuge“ (BGV/GUV-V D29)
- § 24 Abs. 1 UVV „Schienenbahnen“ (BGV D30)
- § 21 UVV „Seilschwebebahnen und Schlepplifte“ (BGV D31)
- § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 UVV „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ (BGV D33) § 74 UVV„Luftfahrt“ (BGV C10)
Die Entscheidung für eine arbeitsmedizinische Untersuchung kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung getroffen werden. Im Folgenden beispielhafte Tätigkeiten oder Arbeitsverfahren, für die eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 25 in Betracht kommt:
führen von PKW, Motorräder, Schlepper, LKW, Omnibusse, Kraftfahrzeuge im Personentransport, Triebfahrzeuge, Flurförderzeugen, Hubeinrichtungen, Regalbediengeräte, Hebebühnen, Kranen, Erdbaumaschinen, Überwachungstätigkeiten in Leitständen, Messwarten usw..